OLG Celle - Beschluss vom 09.07.2018
21 WF 176/17
Normen:
FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 24 Nr. 1; FamGKG § 26 Abs. 2 S. 1; FamFG § 80; FamFG § 81; FamFG § 174; FamFG § 177 Abs. 2; FamFG § 178;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 303
Vorinstanzen:
AG Neustadt am Rübenberge, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 64/16

Voraussetzungen der Heranziehung eines Verfahrensbeteiligten als Zweitschuldner für die VerfahrenskostenVerwertung eines Privatgutachtens im Abstammungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2018 - Aktenzeichen 21 WF 176/17

DRsp Nr. 2019/89

Voraussetzungen der Heranziehung eines Verfahrensbeteiligten als Zweitschuldner für die Verfahrenskosten Verwertung eines Privatgutachtens im Abstammungsverfahren

1. Die Heranziehung eines Verfahrensbeteiligten als Zweitschuldner für die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 26 Abs. 2 Satz 1, 24 Nr. 1 FamGKG setzt voraus, dass konkrete Feststellungen seitens der Landeskasse dafür getroffen wurden, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Allein die Widergabe des Gesetzestextes ist hierfür nicht ausreichend (vgl. OLG Celle, vom 22.11.2013 - 2 W 250/13, AGS 2014, 133). 2. Das von einem Beteiligten außergerichtlich eingeholte Privatgutachten zur Abstammung eines Kindes kann nach Maßgabe des § 177 Abs. 2 FamFG nur dann im Verfahren verwendet werden und die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens ersetzen, wenn das Privatgutachten der rechtlich verbindlichen "Richtlinie der Gendiagnostikkommission (GEKO) für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung" entspricht. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Identitätssicherung nach IV. der Richtlinie gewährleistet ist.