OLG Nürnberg - Beschluss vom 27.04.2016
11 W 1438/15
Normen:
PStG § 47; PStG § 48; EGBGB Art. 10 Abs. 2; BGB § 1355;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1586
IPRax 2017, 11
IPRax 2018, 419
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen III 26/15

Voraussetzungen der konkludenten Wahl deutschen Namensrechts bei Geltung deutschen Personalstatuts für beide Eheschließenden

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 11 W 1438/15

DRsp Nr. 2016/11962

Voraussetzungen der konkludenten Wahl deutschen Namensrechts bei Geltung deutschen Personalstatuts für beide Eheschließenden

1) Gilt im Zeitpunkt der Heirat für beide Eheschließenden deutsches Personalstatut, genügt die Bestimmung des Geburtsnamens der Frau zum Ehenamen allein nicht, um eine konkludente Wahl deutschen Namensrechts annehmen zu können.2) Die Eheleute können in diesem Fall nach der Eheschließung auch dann ein anderes Namensstatut wählen, wenn sich dadurch der ursprünglich gewählte Ehename ändert.

Tenor

I.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

PStG § 47; PStG § 48; EGBGB Art. 10 Abs. 2; BGB § 1355;

Gründe

I.