BayObLG - Beschluss vom 17.12.1992
3Z BR 88/92
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3, § 1836 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ; ZPO § 114, § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 474
Rpfleger 1994, 241
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1926/92
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 122 VIII 2143/90

Voraussetzungen der Mittellosigkeit i. S. von § 1835 Abs. 3 BGB a. F.

BayObLG, Beschluss vom 17.12.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 88/92

DRsp Nr. 1996/3189

Voraussetzungen der Mittellosigkeit i. S. von § 1835 Abs. 3 BGB a. F.

»1. Mittellosigkeit i. S. von § 1835 Abs. 3 BGB a. F. ist dann gegeben, wenn die laufenden Einkünfte des Betroffenen unter den Sätzen der Tabelle zu § 114 ZPO und denen des BSHG liegen und das Vermögen die Schongrenzen von § 115 ZPO, § 88 BSHG nicht überschreitet. Dabei sind die Sätze der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, auch unter Berücksichtigung der Härteregelungen, konkret zu berechnen. 2. Maßgebend für die Bestimmung der Mittellosigkeit sind grundsätzlich die bei der Entscheidung über die Vergütung geltenden Normen. 3. Nicht entschieden ist damit die Frage, wo bei Anwendung der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung von § 1835 Abs. 3 BGB die Grenzen der Mittellosigkeit allgemein zu ziehen sind.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3, § 1836 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ; ZPO § 114, § 115 ;

Gründe

I.

1. Für die Betroffene wurde unter dem 15.11.1990 Pflegschaft mit den Wirkungskreisen Aufenthaltsbestimmung, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Vermögensverwaltung angeordnet. Am 28.11.1990 wurde die Beteiligte zur Pflegerin bestellt. Mit Beschluss vom 16.5.1991 wurde die Pflegschaft auf Antrag der Betroffenen wieder aufgehoben.