BFH - Urteil vom 21.12.2016
IV R 45/13
Normen:
BGB § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1636/10

Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft bei Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten

BFH, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen IV R 45/13

DRsp Nr. 2017/1971

Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft bei Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten

1. NV: Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder der Ehegatten zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989). 2. NV: Zum Verstoß gegen Denkgesetze bei der tatrichterlichen Würdigung der für die Bestimmung des Zeitpunkts der Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs maßgeblichen Umstände.

1. Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft (auch) ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt.