Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 01.09.2017 erlassene Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Mannheim vom 31.08.2017,
Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Aufhebung der ihm für ein Scheidungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
Dem Antragsgegner wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12.01.2015 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. In dem Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war er ebenso wie im Hauptsacheverfahren durch seinen derzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten.
Das Hauptsacheverfahren wurde durch Scheidungsbeschluss vom 17.12.2014, insgesamt rechtskräftig seit 13.02.2015, abgeschlossen.
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