OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.04.2018
16 WF 68/18
Normen:
ZPO § 120a; ZPO § 124;
Fundstellen:
FuR 2018, 666
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 01.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 355/13
AG Mannheim, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 355/13

Voraussetzungen der nachträglichen Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe wegen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.04.2018 - Aktenzeichen 16 WF 68/18

DRsp Nr. 2019/219

Voraussetzungen der nachträglichen Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe wegen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Vor nachträglicher Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe muss zumindest die letzte, fristgebundene Aufforderung zur Mitwirkung an den Beteiligten zugestellt worden sein. (Der Senat hält an seiner bisherigen entgegenstehenden Auffassung nicht mehr fest).

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 01.09.2017 erlassene Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Mannheim vom 31.08.2017, 2 F 355/13, aufgehoben.

2.

Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120a; ZPO § 124;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Aufhebung der ihm für ein Scheidungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe.

Dem Antragsgegner wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12.01.2015 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. In dem Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war er ebenso wie im Hauptsacheverfahren durch seinen derzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten.

Das Hauptsacheverfahren wurde durch Scheidungsbeschluss vom 17.12.2014, insgesamt rechtskräftig seit 13.02.2015, abgeschlossen.