Die Beschwerde des Antragsgegners vom 17.12.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt vom 21.05.2015 (10 F 284/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz vom 10.11.2014 zurückgewiesen wird.
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