OLG Hamm - Beschluss vom 30.06.2016
6 WF 79/16
Normen:
FamGKG § 20;
Fundstellen:
FuR 2016, 4
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 284/12

Voraussetzungen der Niederschlagung der Kosten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen

OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 6 WF 79/16

DRsp Nr. 2016/15915

Voraussetzungen der Niederschlagung der Kosten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen

Zu den Voraussetzungen für die Niederschlagung der Kosten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen

1. Der Honoraranspruch des Sachverständigen besteht unabhängig davon, wie die Beteiligten oder das Gericht das Gutachten bewerten. 2. Ein Sachverständiger verwirkt seine Vergütung nur dann, wenn das Gutachten unverwertbar ist und er die Unverwertbarkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Hieran fehlt es, wenn das Gericht die Ergebnisse der Begutachtung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. 3. Hinsichtlich des von Sachverständigen geltend gemachten Zeitaufwandes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war. Anlass zur Nachprüfung besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint (hier: verneint).

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 17.12.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt vom 21.05.2015 (10 F 284/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz vom 10.11.2014 zurückgewiesen wird.

Normenkette:

FamGKG § 20;

Gründe

I.