OLG Hamm - Beschluss vom 22.11.2012
II-2 WF 157/12
Normen:
§ 185 Nr. ZPO;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 964
Vorinstanzen:
AG Warburg, vom 06.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 60/12

Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung des Scheidungsantrags

OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen II-2 WF 157/12

DRsp Nr. 2012/23615

Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung des Scheidungsantrags

Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrages nach § 185 Nr. 1 ZPO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.08.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warburg vom 06.08.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 185 Nr. ZPO;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Scheidungsantrag.

Die Beteiligten, deutsche Staatsangehörige, schlossen am 05.12.1992 in L miteinander die Ehe. Der Antragsgegner ist aus der Ehewohnung ausgezogen und nach der Behauptung der Antragstellerin am 06.07.2011 verschwunden.