OLG Bamberg - Beschluss vom 23.05.2017
2 WF 145/17
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 185 Nr. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 2; § 256 S. 2 FamFG idF bis 31.12.2016;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 116
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 254 FH 133/16

Voraussetzungen der öffentlichen ZustellungAnforderungen an die Ermittlung des Aufenthalts durch das Gericht

OLG Bamberg, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 2 WF 145/17

DRsp Nr. 2017/14577

Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung Anforderungen an die Ermittlung des Aufenthalts durch das Gericht

1. Allein eine erfolglose Anfrage des Amtsgerichts beim Einwohnermeldeamt schafft nicht die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 185 Nr. 1 ZPO.2. Zwar beginnt die Fünf-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG in Familienstreitsachen grundsätzlich erst mit Verkündung des Beschlusses (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 329 Abs. 1, 310 f. ZPO) statt mit Erlass des Beschlusses (BGH FamRZ 2015, 839). Dies gilt jedoch nicht für den Festsetzungsbeschluss gem. § 253 FamFG, wenn er gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergeht. Abzustellen ist hier vielmehr gem. §§ 63 Abs. 3 S. 2, 38 Abs. 3 FamFG auf den Eingang des Beschlusses bei der Geschäftsstelle (= Erlass).3. Allein die Unterzeichnung des Festsetzungsbeschlusses durch den Rechtspfleger führt noch zu keiner wirksamen Entscheidung. Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist für den Erlass des Beschlusses nicht auf die Unterschrift, sondern auf die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle abzustellen.4. Die Einwendung, die Vaterschaft zwischenzeitlich angefochten zu haben, betrifft nicht die Zulässigkeit des Festsetzungsverfahrens, sondern stellt eine andere Einwendung i.S.d. §§ 252 Abs. 2, 256 Satz 2 FamFG (in der Fassung bis 31.12.2016) dar.