OLG Köln - Beschluss vom 26.08.2009
25 WF 149/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 52
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 29.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 143/09

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 25 WF 149/09

DRsp Nr. 2010/1946

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

Ein Gericht verstößt gegen den Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, wenn es trotz Entscheidungsreife ein Prozesskostenhilfegesuch zurückstellt und dieses später mit der Begründung ablehnt, durch eine zwischenzeitlich geschlossene Vereinbarung sei das Rechtsschutzziel erledigt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 29. Juni 2009 - 312 F 143/09 –- dahingehend abgeändert, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe auf das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstreckt wird.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat für ein Verfahren auf Regelung des Umgangs mit seinem Sohn sowie für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit einem am 23. Juni 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller, einer Auflage des Amtsgerichts folgend, ergänzend zur Frage seiner Bedürftigkeit Stellung genommen und zugleich an die Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs erinnert. Im folgenden Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2009 haben die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage eine Zwischenvereinbarung zum Umgangsrecht des Antragstellers geschlossen.