OLG Saarbrücken - Beschluß vom 22.11.1996
6 WF 124/96
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 255/96

Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe bei freiwilliger und regelmäßiger Zahlung von Unterhalt

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 22.11.1996 - Aktenzeichen 6 WF 124/96

DRsp Nr. 1997/5616

Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe bei freiwilliger und regelmäßiger Zahlung von Unterhalt

Zahlt der Unterhaltspflichtige freiwillig und regelmäßig einen gewissen Betrag an Unterhalt, so ist die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage mutwillig im Sinne von § 114 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Das Familiengericht hat den Klägern Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung einer "Unterhaltsspitze" bewilligt und wegen des von dem Beklagten freiwillig bezahlten "Sockels" Prozeßkostenhilfe wegen Mutwillens verweigert.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, welche auch bezüglich des Sockels Prozeßkostenhilfe erbitten.

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.

Zutreffend ist das Familiengericht davon ausgegangen, daß den Klägern im Rahmen der freiwilligen Zahlungen des Beklagten von monatlich jeweils 350,00 DM Prozeßkostenhilfe zu versagen ist. Die Begründung des Familiengerichts steht mit der ständigen Rechtsprechung beider Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts in Einklang und rechtfertigt - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - keine Korrektur der angefochtenen Entscheidung.