I. Das Familiengericht hat den Klägern Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung einer "Unterhaltsspitze" bewilligt und wegen des von dem Beklagten freiwillig bezahlten "Sockels" Prozeßkostenhilfe wegen Mutwillens verweigert.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, welche auch bezüglich des Sockels Prozeßkostenhilfe erbitten.
II. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.
Zutreffend ist das Familiengericht davon ausgegangen, daß den Klägern im Rahmen der freiwilligen Zahlungen des Beklagten von monatlich jeweils 350,00 DM Prozeßkostenhilfe zu versagen ist. Die Begründung des Familiengerichts steht mit der ständigen Rechtsprechung beider Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts in Einklang und rechtfertigt - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - keine Korrektur der angefochtenen Entscheidung.
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