OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.09.1999
16 WF 107/99
Normen:
FamRÄndG Art. 7 § 1 ; ZPO § 114 ZPO ;
Fundstellen:
JuS 2001, 400
NJW-RR 2001, 5
OLGReport-Karlsruhe 2000 91
Vorinstanzen:
AG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen F 11/99

Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für einen Scheidungsantrag

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.09.1999 - Aktenzeichen 16 WF 107/99

DRsp Nr. 2000/8875

Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für einen Scheidungsantrag

»Zu den Voraussetzungen, unter denen einem Ehegatten Prozeßkostenhilfe für einen Scheidungsantrag bewilligt werden kann, wenn der andere Ehegatte einwendet, die Ehe sei bereits durch Spruch eines ausländischen Gerichts geschieden worden.«

Normenkette:

FamRÄndG Art. 7 § 1 ; ZPO § 114 ZPO ;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt Scheidung ihrer am ... 1996 vor der Traubehörde des County of E., USA, geschlossenen Ehe und sucht für das Ehescheidungsverfahren um Prozeßkostenhilfe nach. Sie legt eine einfache Kopie eines Scheidungsurteils des District Court of E., USA vom 14. August 1998 vor. Sie macht glaubhaft, daß sie entgegen dem Inhalt des Scheidungsurteils in der mündlichen Verhandlung am 14. August 1998 nicht anwesend gewesen sei und daß sie im Juli 1997, bevor sie im August 1997 nach Deutschland zurückgekehrt sei, ihren Rechtsanwalt telefonisch beauftragt habe, den Scheidungsantrag zurückzuziehen. Das verfahrenseinleitende Schriftstück sei ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Eine Anerkennung des Scheidungsurteils komme deshalb nicht in Frage. Sie mutmaßt schließlich, daß es sich bei dem Urteil um eine Fälschung handle.