OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.09.2022
6 UF 148/22
Normen:
BGB § 1671; FamFG § 49 Abs. 1; FamFG § 51 Abs. 1; FamFG § 156 Abs. 1; FamFG § 156 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1657
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 1059/22

Voraussetzungen der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch einstweilige Anordnung im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.09.2022 - Aktenzeichen 6 UF 148/22

DRsp Nr. 2022/17942

Voraussetzungen der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch einstweilige Anordnung im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens

Ungeachtet von § 156 Abs. 3 S. 1 FamFG, wonach das Familiengericht in Verfahren betreffend den Streit der Eltern um den Aufenthalt des Kindes bei fehlender Entscheidungsreife in der Hauptsache mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung erörtern soll, kann eine solche Anordnung in einem Antragsverfahren nach § 1671 Abs. 1 BGB nur dann ergehen, wenn ein Elternteil einen Antrag nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamFG stellt.

Tenor

Der Beschluss vom 06.07.2022 wird aufgehoben.

Gerichtskosten werden in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671; FamFG § 49 Abs. 1; FamFG § 51 Abs. 1; FamFG § 156 Abs. 1; FamFG § 156 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Kindesmutter) und der Beschwerdegegner (im Folgenden Kindesvater) streiten um den Aufenthalt der gemeinsamen, am XX.XX.2011, XX.XX.2012 und XX.XX.2014 geborenen Kinder.