Der Beschluss vom 06.07.2022 wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Kindesmutter) und der Beschwerdegegner (im Folgenden Kindesvater) streiten um den Aufenthalt der gemeinsamen, am XX.XX.2011, XX.XX.2012 und XX.XX.2014 geborenen Kinder.
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