BGH - Urteil vom 07.11.2006
X ZR 184/04
Normen:
BGB § 528 Abs. 1 § 406 ; ZPO § 852 Abs. 2 ; SGB VIII § 95 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 91
BGHZ 169, 320
DNotZ 2007, 283
FamRZ 2007, 277
JuS 2007, 386
MDR 2007, 387
NJW 2007, 60
NotBZ 2007, 99
WM 2007, 179
ZEV 2007, 134
ZGS 2007, 3
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 203/02
LG Bamberg, vom 21.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 610/00

Voraussetzungen der Rückforderung einer Schenkung wegen Notbedarfs; Pfändbarkeit des Rückgewähranspruchs

BGH, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen X ZR 184/04

DRsp Nr. 2006/29026

Voraussetzungen der Rückforderung einer Schenkung wegen Notbedarfs; Pfändbarkeit des Rückgewähranspruchs

»a) Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die in § 528 Abs. 1 BGB genannten Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Notbedarf vor oder nach Vollziehung der Schenkung entstanden ist.b) Sofern das Geschenk werthaltig ist, wird der Rückgewähranspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schenker das Geschenk zeitweise jedenfalls nicht ohne weiteres zur Unterhaltssicherung verwenden kann.c) Der Rückgewähranspruch ist nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 2 ZPO der Pfändung nicht unterworfen.d) Die Kenntnis der Überleitungsvoraussetzungen steht der Aufrechnung des Beschenkten gegenüber dem Sozial- oder Jugendhilfeträger mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Schenker nicht entgegen, wenn der Gegenanspruch entstanden ist, bevor der Beschenkte Kenntnis von der Überleitungsanzeige erhalten hat.«

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1 § 406 ; ZPO § 852 Abs. 2 ; SGB VIII § 95 ;

Tatbestand:

Die klagende Stadt nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Herausgabe einer Schenkung wegen Notbedarfs in Anspruch.