OLG Hamburg - Beschluss vom 23.01.2018
2 UF 145/17
Normen:
HKÜ Art. 13;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 289 F 120/17

Voraussetzungen der Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 2 UF 145/17

DRsp Nr. 2018/11802

Voraussetzungen der Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ

Gem. Art. 13 HKÜ wird vermutet, dass die sofortige Rückführung des Kindes in den Herkunftsstaat dem Kindeswohl am besten entspricht. Demgegenüber sind die Ausnahmeklauseln des Art. 13 HKÜ restriktiv anzuwenden.

1. Die Beschwerde vom 17.12.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000 € festgesetzt.

4. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HKÜ Art. 13;

Gründe:

I

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des gemeinsamen Kindes ...................., geboren am ................. Die Kindesmutter und der Kindesvater waren nicht miteinander verheiratet und haben nach polnischem Recht die gemeinsame elterliche Sorge. Am 10.7.2017 ist die Kindesmutter mit ................... nach Hamburg gereist.

Die Eltern streiten darüber, ob der Vater sein Sorgerecht in Polen ausgeübt hat, ob er damit einverstanden war, dass ................... mit seiner Mutter nach Hamburg zieht und ob einer Rückführung Art. 13 HKÜ wegen einer Gefährdung des Kindeswohls entgegensteht.