OLG Naumburg - Beschluss vom 09.10.2018
8 UF 102/18 (EAO)
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3;
Vorinstanzen:
AG Naumburg, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 27/18

Voraussetzungen der Rückführung eines minderjährigen Kindes nach dem HKÜ

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 8 UF 102/18 (EAO)

DRsp Nr. 2019/1779

Voraussetzungen der Rückführung eines minderjährigen Kindes nach dem HKÜ

Rückführung eines minderjährigen Kindes in die Ukraine nach dem HKÜ.

Hat die Kindesmutter unter Verletzung des vom Kindesvater ausgeübten gemeinsamen Sorgerechts ein Kind ohne Einverständnis des Vaters zu sich nach Deutschland verbracht, so ist sie darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Kindesvater die gemeinsame elterliche Sorge tatsächlich nicht ausgeübt hat oder dass eine Rückgabe mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlicher oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (Art. 12 Abs. 1 HKÜ) oder dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und seine Meinung im Hinblick auf sein Alter und seine Reife zu berücksichtigen ist (hier: verneint).

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die am 24. August 2018 verkündete einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Naumburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der einstweiligen Anordnung zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

1. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, das (am 17.Oktober 2011 geb.) Kind K. R. innerhalb von 2 Wochen ab der Zustellung des Beschlusses des Senats in die Ukraine zurückzuführen.