1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 9. Oktober 2008 (20 F 1111/08) wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 9. Oktober 2008 (20 F 1111/08) wird angeordnet.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
4. Der Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 3.500,-- €.
I.
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