OLG Naumburg - Urteil vom 08.12.2009
3 UF 9/09
Normen:
BGB § 1613; ZPO § 323 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1458
NJW-RR 2010, 655
Vorinstanzen:
AG Bitterfeld-Wolfen - 8 F 465/08 - 18.12.2008,

Voraussetzungen der rückwirkenden Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

OLG Naumburg, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 3 UF 9/09

DRsp Nr. 2010/1137

Voraussetzungen der rückwirkenden Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

Zwar kann ein Unterhaltsvergleich auch rückwirkend abgeändert werden. Materiell-rechtlich erfordert eine rückwirkende Abänderung jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1613 BGB.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.798,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1613; ZPO § 323 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beklagte ist der Vater der minderjährigen Kläger, die im Haushalt ihrer Mutter, der gesetzlichen Vertreterin, leben und von dieser betreut und versorgt werden. Die Kläger verfügen weder über Einkommen noch Vermögen.