OLG Rostock - Beschluss vom 15.06.2006
11 WF 103/06
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 3648
NJW 2006, 3648
OLGReport-Rostock 2007, 12
Vorinstanzen:
AG Demmin, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 43/06

Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe nach § 1565 Abs. 2 BGB

OLG Rostock, Beschluss vom 15.06.2006 - Aktenzeichen 11 WF 103/06

DRsp Nr. 2007/1953

Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe nach § 1565 Abs. 2 BGB

§ 1565 Abs. 2 BGB verlangt als Voraussetzung für eine Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres eine "unzumutbare Härte" für einen der Ehepartner. Die Feststellung dieser Härte ist an strenge Voraussetzungen gebunden und nur bei schwerwiegenden Verstößen eines Ehepartners gegen Gebote der ehelichen Solidarität zu bejahen. Somit erfüllt nicht jeder Bruch der ehelichen Treue die Voraussetzung des § 1565 Abs. 2 BGB.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Antragsteller begehrt für den von ihm beabsichtigten Scheidungsantrag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Seinen Antrag auf Scheidung der Ehe stützt er auf die Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB. Er hält die Ehe der Parteien für zerrüttet. Ohne, dass er hierfür Veranlassung gegeben habe, habe die Antragsgegnerin sich einem anderen Mann zugewandt. Sie sei in der Woche vom 25. bis 27.07.2005 aus der ehelichen Wohnung in L. aus- und bei ihrem neuen Lebenspartner in D. eingezogen. Die Antragsgegnerin führe mit diesem eine eheersetzende Lebensgemeinschaft.

Auch der Antragsteller hat die eheliche Wohnung zwischenzeitlich verlassen und wohnt in N..