OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.04.2012
17 UF 352/11
Normen:
ZGB-Türkei Art. 166;
Fundstellen:
FamFR 2012, 259
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 417/11

Voraussetzungen der Scheidung nach türkischem Recht; Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs eines Ehegatten gegen die Scheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012 - Aktenzeichen 17 UF 352/11

DRsp Nr. 2012/8394

Voraussetzungen der Scheidung nach türkischem Recht; Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs eines Ehegatten gegen die Scheidung

Zu den Voraussetzungen einer Scheidung nach türkischem Recht. Derjenige Ehegatte, den das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trägt, ist nicht berechtigt, einen Scheidungsantrag zu stellen. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchsrechtes.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt vom 10. Oktober 2011 - 2 F 417/11 -

abgeändert:

Der Scheidungsantrag des Antragsgegners wird

zurückgewiesen.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart - Bad Cannstatt vom 10. Oktober 2011 - 2 F 417/11 - ist hinsichtlich der dort zu Ziff. 2 getroffenen Regelung (Entscheidung über die Folgesache Versorgungsausgleich)

gegenstandslos.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: € 4.813,00

(Ehescheidung: € 3.813,00, Versorgungsausgleich € 1.000,00)

Normenkette:

ZGB-Türkei Art. 166;

Gründe: