1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt vom 10. Oktober 2011 - 2 F 417/11 -
abgeändert:
Der Scheidungsantrag des Antragsgegners wird
zurückgewiesen.
2. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart - Bad Cannstatt vom 10. Oktober 2011 - 2 F 417/11 - ist hinsichtlich der dort zu Ziff. 2 getroffenen Regelung (Entscheidung über die Folgesache Versorgungsausgleich)
gegenstandslos.
3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: € 4.813,00
(Ehescheidung: € 3.813,00, Versorgungsausgleich € 1.000,00)
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