KG - Beschluss vom 14.01.2009
(3) 1 Ss 481/08 (141/08)
Normen:
StGB § 74 Abs. 1; StGB § 74b Abs. 2;
Fundstellen:
VRS 116, 267
Vorinstanzen:
AG Tiergarten - (288 Ds) 3014 PLs 6723/08 (31/08) - 10.9.2009,

Voraussetzungen der sog. fakultativen Sicherungseinziehung

KG, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen (3) 1 Ss 481/08 (141/08)

DRsp Nr. 2010/5321

Voraussetzungen der sog. fakultativen Sicherungseinziehung

Vor der Einziehung eines im Dritteigentum stehenden Pkw in einem Verfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat das Gericht insbesondere den Wert des Einziehungsgegenstandes, die Bedeutung der Tat und den dem Dritteigentümer gemachten strafrechtlichen Vorwurf zu berücksichtigen und auch zu erörtern, ob weniger einschneidende Maßnahmen den verfolgten Sicherungszweck ebenfalls erfüllen können. Dies ist im Urteil darzulegen.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 10. September 2008 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 74 Abs. 1; StGB § 74b Abs. 2;

Gründe: