OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.01.1997
2 WF 80/96
Normen:
ZPO § 727 § 767 ; BSHG § 91 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 165
FamRZ 1997, 1092
JurBüro 1997, 326
OLGReport-Zweibrücken 1997, 113
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 10.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen F 278/94

Voraussetzungen der Titelumschreibung auf den Träger der Sozialhilfe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.01.1997 - Aktenzeichen 2 WF 80/96

DRsp Nr. 1997/5640

Voraussetzungen der Titelumschreibung auf den Träger der Sozialhilfe

»1. Zum Nachweis des Forderungsübergangs bezüglich eines Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe genügt dessen beglaubigte Aufstellung über die gezahlten Sozialleistungen, wobei diese monatlich spezifiziert aufschlüsseln sind.2. Die Beachtung der sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften bezüglich des Anspruchsübergang braucht nicht urkundlich nachgewiesen zu werden. Etwaige Ausschlußgründe sind gegebenenfalls vom Schuldner geltend zu machen (§ 767 ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 727 § 767 ; BSHG § 91 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist nach Nichtabhilfe durch den Amtsrichter und Vorlage an das Beschwerdegericht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG als (unbefristete) Beschwerde gegen die Entscheidung des gemäß § 20 Nr. 12 RPflG zuständigen Rechtspflegers zulässig.

In der Sache führt die Beschwerde zu einem vorläufigen Erfolg, denn der Rechtspfleger hätte aus den im Beschluss genannten Gründen die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung des Vergleiches vom 19. Mai 1995 bezüglich des Ehegattentrennungsunterhalts nicht ablehnen dürfen.