Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist nach Nichtabhilfe durch den Amtsrichter und Vorlage an das Beschwerdegericht gemäß §
In der Sache führt die Beschwerde zu einem vorläufigen Erfolg, denn der Rechtspfleger hätte aus den im Beschluss genannten Gründen die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung des Vergleiches vom 19. Mai 1995 bezüglich des Ehegattentrennungsunterhalts nicht ablehnen dürfen.
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