Auf die Beschwerde der I### -C### G## & # . T###### KG wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 156 F 10394/12 - vom 5. September 2012 zu Ziffer 3 (Zuweisung der Ehewohnung) geändert:
Der Antrag des Antragstellers auf Zuweisung der Ehewohnung an die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin M## S#### P### ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|