KG - Beschluss vom 05.02.2013
13 UF 209/12
Normen:
BGB § 1565a Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 156 F 10394/12

Voraussetzungen der Überlassung einer Mietwohnung an einen geschiedenen Ehegatten

KG, Beschluss vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 13 UF 209/12

DRsp Nr. 2013/23795

Voraussetzungen der Überlassung einer Mietwohnung an einen geschiedenen Ehegatten

Die Überlassung der Ehewohnung an einen der beiden geschiedenen Ehegatten kann nur dann durch übereinstimmende Mitteilung gegenüber dem Vermieter erfolgen, wenn das Mietverhältnis noch besteht.

Auf die Beschwerde der I### -C### G## & # . T###### KG wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 156 F 10394/12 - vom 5. September 2012 zu Ziffer 3 (Zuweisung der Ehewohnung) geändert:

Der Antrag des Antragstellers auf Zuweisung der Ehewohnung an die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin M## S#### P### ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1565a Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe: