OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.05.2015
6 UF 18/15
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 329/13

Voraussetzungen der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2015 - Aktenzeichen 6 UF 18/15

DRsp Nr. 2015/15742

Voraussetzungen der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil

1. Wenngleich die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil für den anderen Elternteil - spiegelbildlich - einen kompletten Sorgerechtsentzug bedeutet, genügt es, dass die Alleinsorge dem Kindeswohl (schlicht) besser entspricht als die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge; keinesfalls ist eine Kindeswohlgefährdung Voraussetzung für die vollständige Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge. 2. Sind die Eltern nicht in der Lage, die Belange ihres Kindes gemeinsam zu regeln und ist deshalb mit fortdauernden Belastungen des Kindes als Folge des Konflikts zu rechnen, ist die Alleinsorge eines Elternteils einer gemeinsamen Sorge beider Elternteile vorzuziehen, und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist. 3. Nach § 1671 Abs. 1 BGB kann die elterliche Sorge nur auf den antragstellenden, nicht aber auf den anderen Elternteil, der keinen dahingehenden Antrag (mehr) stellt, übertragen werden.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 23. Januar 2015 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler - 13 F 329/13 SO - wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.