OLG Bamberg - Beschluss vom 05.01.2011
2 UF 204/10
Normen:
BGB § 1678 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 498/10

Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil

OLG Bamberg, Beschluss vom 05.01.2011 - Aktenzeichen 2 UF 204/10

DRsp Nr. 2011/10181

Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil

Ruht die elterliche Sorge nach § 1678 Abs. 2 BGB, ist die Übertragung auf den anderen Elternteil vor der Bestellung eines Dritten als Vormund zu prüfen. Sie ist nicht von einer positiven Kindeswohlprüfung abhängig. Die elterliche Sorge ist zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Der Zustimmung des bisher allein sorgeberechtigten Elternteils bedarf es nicht.

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 2 UF 204/10

1 F 498/10 AG Bayreuth

In der Familiensache

- Betroffene -

Weitere Beteiligte:

Mutter:

sonstige Beteiligte:

Vater:

1)

Großmutter und Beschwerdeführerin:

2)

wegen elterlicher Sorge

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg -2. Zivilsenat - Familiensenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx, den Richter am Oberlandesgericht xxx und die Richterin am Oberlandesgericht xxx am 05.01.2011 folgenden

Beschluss

1. Die Beschwerde der Beteiligten K. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 9.7.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1678 Abs. 2;

Gründe: