OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.08.2017
16 UF 139/17
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 354
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1716/16

Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.08.2017 - Aktenzeichen 16 UF 139/17

DRsp Nr. 2017/14173

Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein

Gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB setzt die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein voraus, dass zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Mutter dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Dafür reicht die Feststellung einer schwerwiegenden und nachhaltigen Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich festgestellt werden, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich ist.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass die Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter alleine nach Aktenlage nicht festgestellt werden können und regt aus den nachfolgenden Gründen an, dass die Antragstellerin unter Rücknahme im Übrigen ihre Anträge dahingehend ändert, dass ihr die Entscheidung über die Taufe des Kindes C.S. alleine übertragen wird.

2.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. September 2017. Der Senat behält sich vor, nach Fristablauf gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne Durchführung eines Termins zu entscheiden.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.