Der Senat weist darauf hin, dass die Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter alleine nach Aktenlage nicht festgestellt werden können und regt aus den nachfolgenden Gründen an, dass die Antragstellerin unter Rücknahme im Übrigen ihre Anträge dahingehend ändert, dass ihr die Entscheidung über die Taufe des Kindes C.S. alleine übertragen wird.
2.Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. September 2017. Der Senat behält sich vor, nach Fristablauf gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne Durchführung eines Termins zu entscheiden.
I.
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