OLG Köln - Beschluss vom 07.11.2007
27 UF 72/07
Normen:
BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 129
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 177/06
AG Geilenkirchen, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 437/05

Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Vormund

OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 27 UF 72/07

DRsp Nr. 2009/3985

Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Vormund

1. Sind beide Elternteile so sehr in ihren eigenen Problemen sowie in ihrer Abneigung, ihren Vorwürfen und ihrem Misstrauen gegen den jeweils anderen Elternteil sowie den mit außergewöhnlicher Intensität ausgetragenen Paarkonflikt gefangen, dass sie beide nicht in der Lage sind, sich in angemessener Weise um die Belange ihrer Kinder zu kümmern, so kommt weder die gemeinsame elterliche Sorge noch die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil in Betracht. 2. Vielmehr ist die elterliche Sorge auf einen Vormund zu übertragen, da die Kinder dringend darauf angewiesen sind, dass die rechtliche Kompetenz zur Regelung ihrer Belange einer Person bzw. Institution anvertraut wird, die mit der gebotenen Kompetenz und Konsequenz sowie ausschließlich auf das Wohl der Kinder bedacht die Maßnahmen trifft, die für diese erforderlich sind. 3. Dies kann mit der Anordnung des Verbleibens der Kinder im Haushalt eines Elternteils auch dann verbunden werden, wenn zwar bei diesem gravierende Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit bestehen, als Alternative aber lediglich eine Fremdunterbringung verbliebe und dieser Elternteil in der Vergangenheit bereit und in der Lage war, mit Jugendämtern, Therapeuten und den Schulen der betroffenen Kinder konstruktiv zusammen zu arbeiten.

Tenor: