OLG Celle - Beschluss vom 14.03.2003
19 UF 35/03
Normen:
BGB § 1666 § 1666a § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1490
Vorinstanzen:
AG Osterholz-Scharmbeck, vom 23.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 460/01

Voraussetzungen der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein Kind auf einen Dritten

OLG Celle, Beschluss vom 14.03.2003 - Aktenzeichen 19 UF 35/03

DRsp Nr. 2006/7606

Voraussetzungen der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein Kind auf einen Dritten

Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ein Kind auf einen Dritten ist wegen des Lebenswandels des sorgeberechtigten Elternteils nur dann gerechtfertigt und geboten, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Innerhalb dieser Grenzen steht es dem sorgeberechtigten Elternteil grundsätzlich frei, wie er sein und das Leben des Kindes gestaltet.

Normenkette:

BGB § 1666 § 1666a § 1671 ;

Gründe:

Die befristete Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt, und hat in der Sache Erfolg.

In der angefochtenen Entscheidung wird die Systematik des § 1671 BGB verkannt. Während nach den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift zunächst über die etwa erforderliche Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu befinden ist, enthält § 1671 Abs. 3 BGB eine "stille Verweisung" (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, § 1671 Rdn. 19) auf §§ 1666, 1666 a BGB. Nach diesen Vorschriften sind bei Gefährdung des Kindeswohls vom Familiengericht geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. In der angefochtenen Entscheidung werden beide Entscheidungen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, miteinander vermengt und nicht ausreichend sowie im Ergebnis unzutreffend begründet.

Im Einzelnen: