Die befristete Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt, und hat in der Sache Erfolg.
In der angefochtenen Entscheidung wird die Systematik des § 1671 BGB verkannt. Während nach den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift zunächst über die etwa erforderliche Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu befinden ist, enthält § 1671 Abs. 3 BGB eine "stille Verweisung" (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, § 1671 Rdn. 19) auf §§ 1666, 1666 a BGB. Nach diesen Vorschriften sind bei Gefährdung des Kindeswohls vom Familiengericht geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. In der angefochtenen Entscheidung werden beide Entscheidungen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, miteinander vermengt und nicht ausreichend sowie im Ergebnis unzutreffend begründet.
Im Einzelnen:
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