OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.05.2015
4 UF 122/15
Normen:
BGB § 1631b; FamFG § 51; FamFG § 331;
Fundstellen:
FamRB 2015, 291
FamRZ 2015, 2070
JAmt 2015, 334
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 533 F 98/15

Voraussetzungen der Unterbringung eines minderjährigen Kindes in einer geschlossenen Einrichtung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 4 UF 122/15

DRsp Nr. 2015/15708

Voraussetzungen der Unterbringung eines minderjährigen Kindes in einer geschlossenen Einrichtung

1. Ein Unterbringungsverfahren, auch als einstweiliges Anordnungsverfahren, im Sinne von § 1631b BGB setzt einen Antrag des Sorgeberechtigten voraus. 2. Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen der Genehmigung einer Unterbringung Minderjähriger.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Wiesbaden vom 20.04.2015, Az. 533 F 98/15 EAUB, wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1631b; FamFG § 51; FamFG § 331;

Gründe:

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die am 20.04.2015 seitens des Familiengerichts im Wege einstweiliger Anordnung an die Antragstellerin erteilte Genehmigung, die Beschwerdeführerin bis längstens 01.06.2015 in einer geschlossenen Einrichtung unterbringen zu können.