OLG Thüringen - Beschluss vom 10.12.2008
2 WF 449/08
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1498
MDR 2009, 755
OLGReport-Jena 2009, 289
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 681/08

Voraussetzungen der Unterhaltsflicht der Großeltern

OLG Thüringen, Beschluss vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 2 WF 449/08

DRsp Nr. 2009/5356

Voraussetzungen der Unterhaltsflicht der Großeltern

»§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung dem Barunterhalt gleichstellt mit der Folge, dass grundsätzlich Barunterhalt zusätzlich zur Betreuung nicht geschuldet wird, gilt nur im Verhältnis der Eltern zueinander, nicht aber im Verhältnis zu den nachrangig haftenden Großeltern. Eine Unterhaltspflicht der Großeltern kommt erst dann in Betracht, wenn feststeht, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig ist und die ausschließliche Versorgung und Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil in dessen Interesse ausnahmsweise erforderlich ist, so dass eine Erwerbstätigkeit von ihm nicht erwartet werden kann.«

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung eines Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2;

Gründe:

I.