OLG Bremen - Beschluss vom 02.03.2012
4 WF 20/12
Normen:
BGB § 1599; BGB § 1600b Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 190
FamRB 2012, 145
FamRZ 2012, 1736
NJW 2012, 1668
NJW 2012, 6
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 03.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 4169/11

Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung; Begründung des Anfangsverdachts i.S. von §§ 1599 ff.BGB

OLG Bremen, Beschluss vom 02.03.2012 - Aktenzeichen 4 WF 20/12

DRsp Nr. 2012/4704

Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung; Begründung des Anfangsverdachts i.S. von §§ 1599 ff. BGB

Zur Begründung eines Anfangsverdachts für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach den §§ 1599 ff. BGB kann die Mitteilung der Kindesmutter, der rechtliche Vater sei nicht der leibliche, ausreichen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 03.01.2012 abgeändert und dem Antragsteller für den ersten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt [...], Bremen, beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 1599; BGB § 1600b Abs. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller führte mit der Mutter des Antragsgegners eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Am [...] 2008 wurde der Antragsgegner geboren, für den der Antragsteller mit gegenüber dem Jugendamt der Freien Hansestadt Bremen am 10.06.2008 abgegebener Erklärung die Vaterschaft anerkannt hat. Am 31.07.2008 hat der Antragsteller gegenüber dem Jugendamt eine Sorgerechtserklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben. Zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter ist es mittlerweile zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über das Umgangs- und Sorgerecht für den Antragsgegner gekommen.