OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.10.2013
3 WF 115/13
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 566
FamRZ 2014, 322
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 02.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 127/13

Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 3 WF 115/13

DRsp Nr. 2013/23085

Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

Wer die alleinige elterliche Sorge gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB beansprucht, braucht im Rahmen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe nur substantiiert vorzutragen, dass zwischen den beteiligten Eltern die Kooperationsfähigkeit fehlt, zum Wohle des Kindes die notwendigen Entscheidungen von erheblicher Bedeutung gemeinsam zu treffen. Allein der Umstand, dass ein Elternteil den anderen bei der Entscheidung über wichtige Angelegenheiten des Kindes gewähren lässt, rechtfertigt aber die Aufhebung der gemeinsamen Sorge grundsätzlich nicht. Gleiches gilt für unterschiedliche Auffassungen zur Gestaltung des Umgangsrechts.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 76 Abs. 1;

Gründe: