OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2021
9 WF 62/21
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 16.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 405/20

Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen einen Stufenantrag

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 9 WF 62/21

DRsp Nr. 2021/4851

Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen einen Stufenantrag

Beantragt der Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen einen Stufenantrag und erkennt er die Auskunftspflicht an, so bedarf er in diesem Stadium des Verfahrens noch keiner staatlichen Mittel zur Wahrung seiner Rechte. Hierüber ist vielmehr erst dann zu entscheiden, wenn nach der Auskunftserteilung ein Zahlungsantrag gestellt wird oder die Frage zu erklären ist, ob ein Zahlungsantrag zu erfüllen ist.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 16.02.2021 (Az. 3 F 405/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverteidigung des Antragsgegners keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO).