1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 16.02.2021 (Az.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverteidigung des Antragsgegners keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO).
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