OLG Braunschweig - Beschluss vom 11.05.2017
1 WF 73/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 4; BGB § 1835a Abs. 1; BGB § 1835a Abs. 3; BGB § 1836; BGB § 1789; BGB § 1791a; FamFG § 58; FamFG §§ 58ff; RPflG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 2193/16

Voraussetzungen der Vergütung des Vormunds bei fehlender förmlicher Verpflichtung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 1 WF 73/17

DRsp Nr. 2018/5061

Voraussetzungen der Vergütung des Vormunds bei fehlender förmlicher Verpflichtung

Die Tätigkeit eines Vormunds ist trotz fehlender förmlicher Verpflichtung zu vergüten, wenn er aufgrund der Verfahrensführung des Gerichts davon ausgehen durfte, dass dort ein sofortiges Tätigwerden als erforderlich angesehen wurde.

Die Beschwerde des Landes Niedersachsen vom 14.03.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 01.03.2017 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Land Niedersachsen auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.552,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 4; BGB § 1835a Abs. 1; BGB § 1835a Abs. 3; BGB § 1836; BGB § 1789; BGB § 1791a; FamFG § 58; FamFG §§ 58ff; RPflG § 11 Abs. 1;

Gründe:

I.