OLG Bremen - Beschluss vom 08.03.2013
5 UF 9/13
Normen:
GewSchG § 1; FamFG § 31; FamFG § 51 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2013, 363
FamRZ 2013, 1828
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 18.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 4517/11

Voraussetzungen der Verlängerung einer befristeten Gewaltschutzanordnung

OLG Bremen, Beschluss vom 08.03.2013 - Aktenzeichen 5 UF 9/13

DRsp Nr. 2013/15226

Voraussetzungen der Verlängerung einer befristeten Gewaltschutzanordnung

Die Verlängerung einer befristeten Schutzanordnung nach § 1 GewSchG setzt voraus, dass der Antragsteller eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung während ihrer ursprünglichen oder ggf. bereits verlängerten Geltungsdauer glaubhaft macht.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 18.01.2013 aufgehoben und der Verlängerungsantrag der Antragstellerin vom 10.12.2013 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 1.000,00.

Normenkette:

GewSchG § 1; FamFG § 31; FamFG § 51 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben getrennt. Aus ihrer Ehe ist ein am 30.05.2012 geborenes Kind hervorgegangen, das bei der Antragstellerin lebt.