OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.12.2019
11 UF 36/19
Normen:
EStG § 10 Abs. 1a Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Aalen, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 408/18

Voraussetzungen der Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten Realsplitting

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 11 UF 36/19

DRsp Nr. 2021/1662

Voraussetzungen der Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten Realsplitting

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist nur dann zur Mitwirkung beim begrenzten Realsplitting verpflichtet, wenn der andere Ehegatte seiner Verpflichtung zum Ausgleich der hierdurch entstehenden Nachteile nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so kann die Zustimmung zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings von der vorherigen Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Aalen vom 30.01.2019 - 11 F 408/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung der Antragsgegnerin von der vorherigen Erbringung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller in Höhe von 4.850,00 € für das Veranlagungsjahr 2016 und in Höhe von 3.771,00 € für das Veranlagungsjahr 2017 abhängig gemacht wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin..

3.

Gegenstandswert in beiden Instanzen jeweils 10.500,00 €

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1a Nr. 1;

Gründe

I.