Nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Antragsgegnerin wird in Ergänzung des Hinweisbeschlusses des Senats vom 25.06.2019 darauf hingewiesen, dass auch die Abhängigmachung der Zustimmung zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings von der vorigen Erbringung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller in Betracht kommt.
2.Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.10.2019.
Im Hinweisbeschluss vom 25.06.2019 hat der Senat ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihre Behauptung, der Antragsteller sei seinen Verpflichtungen zum Nachteilsausgleich in der Vergangenheit nicht zuverlässig nachgekommen, bislang weder konkretisiert noch belegt habe.
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