OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.08.2019
11 UF 36/19
Normen:
EStG § 10 Abs. 1a Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Aalen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 408/18

Voraussetzungen der Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten Realsplitting

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.08.2019 - Aktenzeichen 11 UF 36/19

DRsp Nr. 2021/1664

Voraussetzungen der Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten Realsplitting

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist nur dann zur Mitwirkung beim begrenzten Realsplitting verpflichtet, wenn der andere Ehegatte seiner Verpflichtung zum Ausgleich der hierdurch entstehenden Nachteile nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so kann die Zustimmung zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings von der vorherigen Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Tenor

1.

Nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Antragsgegnerin wird in Ergänzung des Hinweisbeschlusses des Senats vom 25.06.2019 darauf hingewiesen, dass auch die Abhängigmachung der Zustimmung zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings von der vorigen Erbringung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller in Betracht kommt.

2.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.10.2019.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1a Nr. 1;

Gründe

Im Hinweisbeschluss vom 25.06.2019 hat der Senat ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihre Behauptung, der Antragsteller sei seinen Verpflichtungen zum Nachteilsausgleich in der Vergangenheit nicht zuverlässig nachgekommen, bislang weder konkretisiert noch belegt habe.