BGH - Urteil vom 02.12.2010
III ZR 19/10
Normen:
SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XII § 79; ; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; HeimG § 13 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 293
MDR 2011, 103
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 395/08
LG Magdeburg, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 136/09

Voraussetzungen der Verpflichtung eines Heimträgers zur Verwaltung der Barbeträge zur persönlichen Verfügung eines geistig behinderten Bewohners bei Bezug von Eingliederungshilfe durch diesen Bewohner; Leistungen der Sozialhilfe bei gleichzeitig eingerichteter Betreuung für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge; Verwaltung des Barbetrags zur persönlichen Verfügung durch Heimmitarbeiter im Auftrag des betroffenen Bewohners oder dessen Betreuers bei Unfähigkeit des Bewohners zu eigener Verwaltung; Auslegung einer Anregung zur Erledigterklärung durch den Beklagten als Anerkenntnis

BGH, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen III ZR 19/10

DRsp Nr. 2010/22575

Voraussetzungen der Verpflichtung eines Heimträgers zur Verwaltung der Barbeträge zur persönlichen Verfügung eines geistig behinderten Bewohners bei Bezug von Eingliederungshilfe durch diesen Bewohner; Leistungen der Sozialhilfe bei gleichzeitig eingerichteter Betreuung für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge; Verwaltung des Barbetrags zur persönlichen Verfügung durch Heimmitarbeiter im Auftrag des betroffenen Bewohners oder dessen Betreuers bei Unfähigkeit des Bewohners zu eigener Verwaltung; Auslegung einer Anregung zur Erledigterklärung durch den Beklagten als Anerkenntnis

a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält. b) Die für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung verpflichtet den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der Sozialhilfe nicht.