OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.07.2016
9 UF 24/16
Normen:
FamFG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 469/15

Voraussetzungen der Verweisung an das zuständige Gericht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 9 UF 24/16

DRsp Nr. 2018/12444

Voraussetzungen der Verweisung an das zuständige Gericht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die Verweisung an das zuständige Gericht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FamFG setzt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nur auf Antrag eingeleitet werden, keinen besonderen Verweisungsantrag voraus.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 24. März 2016 - 2 F 469/15 SO - im Kostenpunkt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz: bis 500 EUR.

Normenkette:

FamFG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe: