Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 06.02.2018 -
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.
I.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil das Amtsgericht zu Recht eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen verneint hat. Auch die Auslegung dahingehend, dass der Vollstreckungsgegenantrag nicht (stillschweigend) für erledigt erklärt worden sei, begegnet keinen Bedenken.
Im Einzelnen:
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