OLG Köln - Beschluss vom 05.06.2018
10 UF 38/18
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
FuR 2019, 146
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 228 F 259/17

Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs auf Kindesunterhalt

OLG Köln, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 10 UF 38/18

DRsp Nr. 2018/12581

Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs auf Kindesunterhalt

1. An die Verwirkung von titulierten Ansprüchen, die nach Titulierung fällig geworden sind (hier: Unterhalt) sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Verwirkung bei nicht titulierten Ansprüchen. 2. Von - teilweiser - Verwirkung des Anspruchs auf Kindesunterhalt kann nicht ausgegangen werden, wenn der Unterhaltsschuldner Unterhalt in Höhe von 110% des Mindestunterhalts geleistet hat, der Unterhaltsberechtigte aber stets deutlich gemacht hat, dass er 120% des Mindestunterhalts verlange.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 06.02.2018 - 228 F 259/17 - gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil das Amtsgericht zu Recht eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen verneint hat. Auch die Auslegung dahingehend, dass der Vollstreckungsgegenantrag nicht (stillschweigend) für erledigt erklärt worden sei, begegnet keinen Bedenken.

Im Einzelnen: