Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 26.08.2015 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellte Antrag auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage als unzulässig abgewiesen wird.
2.Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren und in Abänderung der erstinstanzlichen Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 27.08.2015 auch für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 25.350 € festgesetzt.
I.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|