OLG Koblenz - Beschluss vom 13.01.2016
13 UF 638/15
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Linz am Rhein, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 12/15
AG Linz am Rhein, vom 27.08.2015

Voraussetzungen der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 13 UF 638/15

DRsp Nr. 2016/17182

Voraussetzungen der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft

Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft i.S. von § 1579 Nr. 2 BGB kann nicht ausgegangen werden, wenn eine Beziehung zwar bereits mehrere Jahre andauert, aber auf Distanz angelegt ist und die beiderseitigen Lebensbereiche bewusst auseinandergehalten werden. Dabei ist unschädlich, dass die Partner gelegentlich zusammen in Urlaub fahren, gemeinsam das eine oder andere Familienfest besuchen und die Freizeit gemeinsam verbringen, solange zwei Haushalte geführt werden.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 26.08.2015 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellte Antrag auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage als unzulässig abgewiesen wird.

2.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren und in Abänderung der erstinstanzlichen Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 27.08.2015 auch für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 25.350 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579 Nr. 2;

Gründe

I.