KG - Beschluss vom 28.06.2017
13 UF 75/16
Normen:
BGB § 1613; BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 150 F 4664/15

Voraussetzungen der Verwirkung von rückständigem Kindesunterhalt

KG, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 13 UF 75/16

DRsp Nr. 2017/12126

Voraussetzungen der Verwirkung von rückständigem Kindesunterhalt

1. Zur Verwirkung von rückständigem Kindesunterhalt aufgrund nicht zeitnaher Durchsetzung des titulierten Unterhaltsanspruchs. 2. Auch bei einem titulierten Unterhaltsrückstand ist das Zeitmoment der Verwirkung grundsätzlich nach einem Jahr der Untätigkeit erfüllt. 3. Das Umstandsmoment der Verwirkung kann darin gesehen werden, dass der Titelgläubiger, der unter Hinweis auf eine deutlich gebesserte wirtschaftliche Klage des Titelschuldners Vollstreckungsmaßnahmen androht, diese aber doch unterlässt, obwohl er davon ausgehen musste, dass eine Zwangsvollstreckung erfolgversprechend sein wird. Das Umstandsmoment kann weiter gegeben sein, wenn der Titelgläubiger sich über einen längeren Zeitraum hinweg widerspruchslos mit der Zahlung eines hinter dem titulierten Betrag deutlich zurückbleibenden Teilbetrag zufrieden gibt. 4. Das Umstandsmoment ist nicht gegeben, wenn die vom Titelgläubiger angedrohte Zwangsvollstreckung unterbleibt, weil sie erkennbar aussichtslos ist.

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2016, ihr Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in der zweiten Instanz zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1613; BGB § 242;

Gründe:

I.