OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.12.1997
5 WF 114/97
Normen:
BGB § 1569 ; BSHG § 91 ; ZPO § 727 § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 967
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main/Abt. Höchst - Beschluss - 4 a F 417/90 - 26.05.1997,

Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung für Rechtsnachfolger aus einem Urteil

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 5 WF 114/97

DRsp Nr. 1999/1215

Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung für Rechtsnachfolger aus einem Urteil

1. Wird die Vollstreckung aus einem Urteil (hier: auf Ehegattenunterhalt) im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage ohne Einschränkungen rechtskräftig für unzulässig erklärt, so ist dem Titel die Vollstreckungsfähigkeit genommen.2. Kann aus einem Titel nicht mehr vollstreckt werden, ist die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für einen Rechtsnachfolger des Titelgläubigers nicht mehr möglich.

Normenkette:

BGB § 1569 ; BSHG § 91 ; ZPO § 727 § 767 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.