Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat zur Entscheidung übertragen.
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 28.10.2014 und 18.11.2014 werden zurückgewiesen.
I.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern des am 00.00.20"(..)" geborenen Kindes X und aufgrund einer Sorgeerklärung (§ 1626a BGB) vom 25.09.2013 gemeinsam sorgeberechtigt. Mit gerichtlich gebilligten Vergleich vom 17.03.2014 hat der Antragsteller u.a. der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin zugestimmt. Hinsichtlich des Umgangs zwischen dem Antragsteller und dem Kind ist in Ziff. 4 des Vergleichs folgendes vereinbart worden:
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