OLG Hamm - Beschluss vom 10.12.2014
10 WF 259/14
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 89;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 10/14
AG Recklinghausen, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 10/14

Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit einer Umgangsregelung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 10 WF 259/14

DRsp Nr. 2022/17827

Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit einer Umgangsregelung

Ein Umgangstitel ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, wenn der Umgang nicht hinreichend nach Art, Ort und Zeit konkretisiert worden ist. An der so erforderlichen Bestimmtheit fehlt es, wenn die Umgangsregelung sich in der Verpflichtung erschöpft, den Umgang "einmal pro Woche ... in den Räumen des Jugendamtes bzw. des Kinderschutzbundes" zu ermöglichen.

Tenor

Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat zur Entscheidung übertragen.

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 28.10.2014 und 18.11.2014 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 89;

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern des am 00.00.20"(..)" geborenen Kindes X und aufgrund einer Sorgeerklärung (§ 1626a BGB) vom 25.09.2013 gemeinsam sorgeberechtigt. Mit gerichtlich gebilligten Vergleich vom 17.03.2014 hat der Antragsteller u.a. der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin zugestimmt. Hinsichtlich des Umgangs zwischen dem Antragsteller und dem Kind ist in Ziff. 4 des Vergleichs folgendes vereinbart worden: