OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.05.2017
13 WF 114/17
Normen:
FamFG § 120 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 724; FamFG § 86 Abs. 3; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 86/16

Voraussetzungen der Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 13 WF 114/17

DRsp Nr. 2019/3015

Voraussetzungen der Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft

Die Vollstreckung einer Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel voraus (§§ 120 Abs. 1 FamFG, 750 Abs. 1, 724 ZPO). Von diesem Erfordernis stellen weder § 120 Abs. 1 FamFG noch § 888 Abs. 1 ZPO frei. § 86 Abs. 3 FamFG gilt gem. § 113 Abs. 1 FamFG nicht.

Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 23. Februar 2017 abgeändert.

Der Vollstreckungsantrag der Gläubiger wird abgewiesen.

Die Gläubiger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FamFG § 120 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 724; FamFG § 86 Abs. 3; ZPO § 888;

Gründe:

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln, mit denen seine in dem Teilversäumnisbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 9. Juni 2016, Az. 24 F 86/16 (Bl. 22/24 ff.), titulierte Verpflichtung vollstreckt werden soll, den Gläubigern Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen und diese Auskunft zu belegen.

Die gemäß §§ 113 I FamFG, 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 569 ZPO) Beschwerde ist begründet, der Vollstreckungsantrag unzulässig.