OLG Oldenburg - Beschluss vom 13.08.2015
11 WF 159/15
Normen:
FamFG § 89 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2016, 600
Vorinstanzen:
AG Bad Iburg, vom 07.07.2015
AG Bersenbrück, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 27/14

Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsregelung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 11 WF 159/15

DRsp Nr. 2015/20594

Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsregelung

Ein Beschluss nach § 89 Abs. 2 FamFG muss auf die Folgen einer Zuwiderhandlung ausdrücklich hinweisen. Fehlt ein Hinweis im Tenor, ist er in der Begründung deutlich durch z.B. eine Überschrift erkennbar zu machen.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Iburg vom 07.07.2015 über die Festsetzung von Ordnungsgeld aufgehoben.

2. Die beteiligten Kindeseltern werden darauf hingewiesen,

1. dass gegen sie im Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bersenbrück vom 18.09.2014 ergebenden Anordnungen zum Umgangsrecht des Kindesvaters gemäß § 89 FamFG Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann,

2. dass, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, gegen sie Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann, und

3. dass die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn sie Gründe vortragen, aus denen sich ergibt, dass sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten haben.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die weiteren Kosten des Ordnungsmittelverfahrens trägt die Antragstellerin.