OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.10.2018
3 WF 142/18
Normen:
FamFG § 86; FamFG § 89; BGB § 1684;
Fundstellen:
FuR 2019, 296
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 01.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 468 F 14029/17

Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsregelung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 3 WF 142/18

DRsp Nr. 2018/18309

Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsregelung

1. Die Vollstreckung eines Umgangs nach § 89 Abs. 1 FamFG gegen den betreuenden Elternteil setzt eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung voraus.2. Sofern die Kindeseltern eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung über Umgang an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen getroffen haben, die sie einvernehmlich außergerichtlich auf Umgang an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen abgeändert haben, liegt für diese Wochenenden keine gerichtlich gebilligte Vereinbarung vor.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,-- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 86; FamFG § 89; BGB § 1684;

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen dessen tatsächlicher und rechtlicher Feststellungen vollständig verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Verhängung eines Ordnungsmittels zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, dass die Kindesmutter am Wochenende des 23. - 26.3.2018 den Umgang mit A aufgrund einer Urlaubsreise verwehrt hatte. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin dadurch gegen die sich aus den Vereinbarungen vom 21.4.2016 und 10.4.2017 ergebene Verpflichtung verstoßen habe.