Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 4. Oktober 2018 abgeändert:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt der Gläubiger die Kosten des Verfahrens.
Der Gläubiger betreibt die Vollstreckung aus einem Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Umgang mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten geregelt worden ist.
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