OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.01.2019
13 WF 8/19
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 86 Abs. 3; ZPO § 724; ZPO § 750 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1268
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 175/16

Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsregelung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2019 - Aktenzeichen 13 WF 8/19

DRsp Nr. 2019/2774

Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsregelung

1. Der Sinn und Zweck der Klausel als Vollstreckungsvoraussetzung erforderte eine darauf bezogene Auslegung des § 86 III FamFG. 2. Eine Klausel ist erforderlich, wenn das Familiengericht eine von ihm selbst erlassene Entscheidung vollstreckt, ihm die Akten bei Vollstreckungsbeginn aber wegen eines anhängigen Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht vorliegen.

Die Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel voraus, wenn das Familiengericht zwar eine von ihm selbst erlassene Entscheidung vollstreckt, ihm die Akten bei Vollstreckungsbeginn aber nicht vorliegen, weil noch eine Beschwerde anhängig ist.

Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 4. Oktober 2018 abgeändert:

Der Antrag wird abgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt der Gläubiger die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 86 Abs. 3; ZPO § 724; ZPO § 750 Abs. 1;

Gründe:

Der Gläubiger betreibt die Vollstreckung aus einem Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Umgang mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten geregelt worden ist.