OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.03.2019
4 WF 22/19
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 89 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 02.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 605/18

Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsregelung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.03.2019 - Aktenzeichen 4 WF 22/19

DRsp Nr. 2019/6090

Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsregelung

1. Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus (Anschluss an BGH, FamRZ 2012, 533). 2. Diesen Anforderungen genügt ein im gerichtlich gebilligten Vergleich getroffener Vorbehalt, die jeweils eintägigen Umgangskontakte später auf Übernachtungskontakte ausdehnen zu wollen, ebenso wenig, wie außergerichtliche Umgangsregelungen der Kindeseltern, die von der gerichtlich gebilligten Vereinbarung abweichen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis zu 600 €.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 89 Abs. 1;

Gründe

I.